Steuerrechtänderungen ab 2021 und aktuelle Corona-Hilfen ein Überblick business im Breisgau | 21.11.2020 | business im Breisgau

Mathias Hecht Mathias Hecht ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter bei der Hecht Bingel Müller & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Freiburg.

Weitgehend unbeachtet in der Öffentlichkeit nimmt das Gesetzgebungsverfahren für ein Jahressteuergesetz 2020 seinen Lauf, das ab 2021 einige Änderungen bringt. Zudem treten bereits beschlossene Regelungen in Kraft. Im Fokus der Öffentlichkeit steht aufgrund der sich ausbreitenden Corona-Pandemie indes weiterhin die Verlängerung des Corona-Hilfspakets.

Im Zuge der Corona-Überbrückungshilfen hat die Bundesregierung nach Ablauf des ersten Förderzeitraums eine Verlängerung für die Monate September bis Dezember beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen wurden teilweise abgemildert, um mehr Personen als bisher die Leistungen zu ermöglichen. Die Hilfen betreffen Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen.

Sie beinhalten nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Der Antrag kann seit dem 21. Oktober und nur von einem Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Darüber hinaus wurde der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht.

Für den aktuellen Teil-Lockdown im November können Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 als außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum, etwa Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.

Parallel arbeitet der Gesetzgeber am Jahressteuergesetz 2020. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Oktober eine Stellungnahme mit vielen Änderungsvorschlägen abgegeben; unter anderem werden die Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3000 sowie der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro pro Jahr, die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für das Home-Office, die Anhebung der GWG-Grenze auf 1000 Euro sowie Regelungen zur Eindämmung sogenannter Share Deals gefordert. Aktuell prüft die Bundesregierung diese Vorschläge.

Weitere Maßnahmen betreffen die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets und die Verlängerung der Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021.

Zudem sollen die begünstigten Investitionskosten nach § 7g des Einkommenssteuergesetzes (EstG) von 40 auf 50 Prozent erhöht werden. Die Betriebsgrößengrenzen sollen auf eine Gewinngrenze von 150.000 Euro vereinheitlicht werden. Erstmals könnten die Vergünstigungen auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.

Vor dem Hintergrund steigender Mieten sollen Vermieter ihre Werbungskosten auch bei günstiger Vermietung vollständig absetzen können und daher nicht aus steuerlichen Gründen eine höhere Miete verlangen. Dazu soll die bisherige 66-Prozent-Grenze auf 50 herabgesetzt werden. Beträgt die Miete also mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete, ist ein voller Werbungskostenabzug gegeben, wenn die – wieder eingeführte – Totalüberschussprognose positiv ausfällt. Zahlen Mieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, soll die Einkünfteerzielungsabsicht dagegen nicht überprüft werden. Für Freiburger Mieten dürfte dies kein Blockbuster werden.

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