Schlappe für die BG Bau – Bahlinger Bauunternehmer siegt vor hohem Gericht Baurecht | 14.02.2026 | Lars Bargmann
B 2 U 14/23. Unter diesem Aktenzeichen hat das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) unlängst ein Urteil in einem Fall David gegen Goliath begründet. Die Koch-Voegele GmbH aus Bahlingen hatte geklagt. Gegen die mächtige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Und gewonnen. Ein bemerkenswerter Fall. Den für die Baurechtsspezialistenkanzlei Steiger, Schill und Kollegen zum Schluss Nina Wolber geführt hat.
Das Bahlinger Bauunternehmen hatte vor einigen Jahren für zwei Bauvorhaben einen Nachunternehmer verpflichtet. Der aber war in die Insolvenz geschlittert und hatte sozialversicherungspflichtige Beiträge nicht an die BG Bau abgeführt. Die Berufsgenossenschaft wollte sich das Geld dann in Bahlingen besorgen. Und trug dazu vor, dass Koch-Voegele hätte prüfen müssen, ob der Auftragnehmer jederzeit alle Beiträge ordnungsgemäß bezahlt hat.
Im Prinzip sind Auftraggeber, sei es nun wie hier ein Bauunternehmen oder auch ein Generalunternehmer oder der Bauherr selber, für das Bezahlen dieser Beiträge verantwortlich. Wenn also der Subunternehmer wiederum einen Subunternehmer beauftragt, der wieder einen Subunternehmer unter Vertrag nimmt – die Kette ist beliebig erweiterbar –, dann haftet der originäre Auftraggeber. Was in der Realität auf dem Bau indes kaum durchführbar ist.
Koch-Voegele wehrte sich. Das Sozialgericht in Freiburg hatte im Februar 2022 dann der BG Bau Recht gegeben. Nun ging die Staufener Kanzlei in die Revision vors Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart. „Das hat unsere Auffassung bestätigt“, erzählt Wolber. Dagegen legte sodann die BG Bau wiederum Revision ein und so landete die Sache in Kassel. Bei einem Streitwert von gut 20.000 Euro.
Zu Unrecht in Haftung genommen
Obwohl Koch-Voegele lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen – sie bestätigen unter anderem das Zahlen der Arbeitsentgelte oder das Abführen der Beiträge – des Auftragnehmers vorgelegt hatte, argumentierte die BG Bau, dass die Beträge ganz offenbar für das Auftragsvolumen nicht ausreichend gewesen seien und dass dies den Bahlingern hätte auffallen müssen. Das LSG schrieb in seinem Urteil im April 2023, dass ein Haupt- oder Generalunternehmer gerade nicht prüfen müsse, ob die gemeldeten Arbeitsentgelte mit dem Auftragsvolumen übereinstimmen. Das BSG schreibt in seinem Urteil: Die BG Bau hat die Koch-Voegele GmbH „zu Unrecht für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmerin in Haftung genommen“.
„Es ist ja nebenbei bemerkt schon kurios, wenn die BG Bau von unserem Mandanten fordert, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die sie selber ausstellt, auf Richtigkeit zu prüfen“, sagt Kanzleiinhaber Nicolas Schill. So sahen es auch die Richter in Kassel: „Die Klägerin (Koch-Voegele, d. Red.) hat sich hier allein durch Vorlage der von der Beklagten (BG Bau, d. Red.) ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen von der Haftung befreit.“
»Faktisch gar nicht möglich«
Wichtig für die Auftraggeber sei, so Wolber, nachweisen zu können, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen „absolut lückenlos“ eingefordert werden. Wenn also nur für eine Arbeitswoche was fehlt, kann sich das Blatt gegen den Auftraggeber wenden. Wenn die Kanzlei Verträge für den Auftraggeber erstellt, gäbe es darin entsprechende Regelungen.
Das BSG schrieb übrigens in seinem Urteil auch, dass für die Auftraggeber eine „verlässliche Kontrolle der tatsächlichen Beitragszahlung im laufenden Jahr faktisch (gar) nicht möglich“ ist, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigungen immer nur für zurückliegende Zeiträume gelten, mithin nur ein retrospektives Bild liefern. Erst Mitte Februar des Folgejahres müssen die für die Beitragsfeststellung maßgeblichen Meldungen erstellt sein.
Es ist nicht bekannt, wie oft sich von der BG Bau in die Pflicht genommene Auftraggeber gerichtlich wehren. Das von Steiger, Schill und Kollegen errungene Urteil könnte diese Zahl aber erhöhen.
Foto: © Bundessozialgericht Dirk Felmeden










