»Sehr wichtiges Urteil« – BGH erklärt VOB-Paragrafen für unwirksam Bauen & Wohnen | 04.09.2023 | Lars Bargmann
Hand drauf: Der Handschlag reicht heute nicht mehr aus. Es zählen die Paragrafen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen uralten Paragrafen aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gekippt. Das Urteil hat weitreichende Folgen. Und es ist „völlig richtig“, wie Nicolas Schill von der Staufener Baurechtskanzlei Steiger, Schill und Kollegen kommentiert. Im Kern bietet es Auftragnehmern mehr Schutz vor Vertragskündigungen.
Wenn es Zoff am Bau gibt, geht es meistens um Mängel. Der Paragraf 4, Nummer 7 war jahrzehntelang ein bewährter Griff in den Instrumentenkoffer der Vertragskündigungen. Beklagte der Bauherr einen Mangel vor Abnahme und wollte der Auftragnehmer diesen nicht einfach so zeitnah beheben, berief sich der Bauherr auf diesen Paragrafen und kündigte den Vertrag. Das kommt immer wieder vor, weiß Schill, es gehört in der Kanzlei zum Alltag.
Nun bekam der BGH einen solchen Fall auf den Tisch, es ging um den Ausbau einer Straßenbahnlinie. „Die Kündigungsregelung (…) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam“, lautet der entscheidende Satz in dem siebenseitigen Urteil.
Der entscheidende Vorteil für die Auftragnehmer ist jetzt, dass Auftraggeber Verträge nicht wegen unwesentlicher Mängel kündigen können. Wenn also etwa eine Rohbauwand nur leicht schräg ist oder ein Boden nur leichte Unebenheiten aufweist. Bisher war es oft so, dass es dann Streit gab, der Bauherr der Firma eine Frist gesetzt hatte, diese die verstreichen ließ, der Vertrag dann gekündigt wurde – mit weitreichenden finanziellen Folgen. Im BGH-Fall ging es um Millionen.
Zunächst einmal schuldet die ausführende Firma die Mängelfreiheit überhaupt erst bei der Abnahme, und dann ist vor einer rechtssicheren Kündigung erst genau zu klären, was für ein Mangel behauptet wird und ob die Voraussetzungen für eine Kündigung wirklich vorliegen, erzählt Schill. Er begrüßt das „in der Praxis sehr wichtige“ Urteil. Es wird auch die VOB-Verträge verändern.
Wer falsch kündigt, der könne das sehr teuer bezahlen. „Wenn die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam ist, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer noch entgangenen Gewinn, oft bis zu 20 Prozent der noch offenen Leistungen, zahlt also für nichts“, so der Baurechtsexperte.
Foto: © iStock.com/Cecilie Arcurs









