Mehr Vertrauen in den Vertragspartner: Mathias Hecht über die neue eGbR Finanzwelt | 29.05.2024 | Mathias Hecht
Mathias Hecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter bei der Hecht, Budai & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in FreiburgSeit Januar 2024 kann sich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet seither ausdrücklich zwischen einer alten, im Wirkungskreis eingeschränkten GbR und einer neuen eGbR. Die Gesellschafter müssten sich also fragen, ob ihre GbR fit für 2024 ist.
Dem Gesetzgeber lag offenbar zu viel Staub auf dem Personengesellschaftsrecht. Nicht nur eine BGB-Regelung hat die Altersgrenze von 100 Jahren mittlerweile überschritten. Nach der Modernisierung kann die bisherige GbR zwar weiter in Ausnahmefällen unternehmerisch tätig sein, aber nicht mehr wie bisher: Sie ist gleichsam operativ leicht behindert. So kann sie etwa keine Veränderungen in Grundbüchern mehr veranlassen oder auch keine Grundstücke mehr kaufen oder verkaufen.
Zwar kann eine alte GbR auch weiterhin Anteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) erwerben, aber ohne eine Eintragung der Kommanditisten-Stellung ins Handelsregister droht, wenn die KG am Geschäftsverkehr teilnimmt, die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Wer das vermeiden möchte, muss seine GbR vorher in eine eGbR umwandeln. Das verursacht zeitlichen Aufwand und kostet auch Geld.
Aber auch die für neue eGbR gilt der alte Grundsatz: Jede Medaille hat zwei Seiten. So ist das Gesellschaftsregister als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt zudem den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht daher auch eine neue Transparenz über die Existenz und Identität der eGbR.
Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann diese Befugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten nachgewiesen werden. Insgesamt bringt die Registrierung also auch mehr Rechtssicherheit und stärkt zudem das Vertrauen der Vertragspartner. Man könnte also frei nach Einstein auch sagen: e = ht² (e = eingetragen, h = handlungsfähiger, t = transparenter).
Fazit: Für viele bestehende GbRs erscheint eine Eintragung zunächst einfach nur lästig. Es sollte aber bedacht werden, dass, wenn Transaktionen geplant werden, die eine Eintragung voraussetzen, die „Wandlung“ im Vorfeld durchgeführt werden muss, um Verzögerungen bei der eigentlichen Transaktion zu vermeiden. Übrigens: Die Ein-
tragung im Gesellschaftsregister führt nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe. Also kann auch eine gewandelte eGbR weiterhin über steuer-
liches Privatvermögen verfügen. Ist also Ihre GbR fit für 2024?
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