Pensionszusage auf dem Prüfstein – Gerade für den Mittelstand von steuerlicher Relevanz Finanzwelt | 01.06.2025 | Mathias Hecht

Aufgrund der gegenwärtig wirtschaftlich angespannten Lage stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, ob und wenn ja wie das Unternehmen bilanziell und ergebnismäßig optimiert oder saniert werden kann. Eine hohe Belastung ist regelmäßig die Pensionszusage an den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer.
Auch der Ausblick, bei Eintritt eines Versorgungsfalls die zugesagten Leistungen ganz oder teilweise aus dem laufenden Ertrag stemmen zu müssen, erscheint in einer solchen Situation als besondere Last. Kann also die Pensionszusage und damit die Belastung des Unternehmens zumindest reduziert werden, insbesondere dann, wenn die Zusage unterfinanziert ist – etwa bei fehlender Rückdeckungsversicherung. Gerade im Mittelstand ist das oftmals der Fall.
Während bei einem angestellten, nicht beteiligten Geschäftsführer, in erster Linie arbeitsrechtliche Fragen zu klären sind, stehen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerliche Aspekte im Vordergrund. Versorgungszusagen an Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich durch einen Änderungsvertrag änderbar. In der Regel wird aber ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres bereit sein, einer Reduktion seiner Zusage zuzustimmen.
Bei allen Geschäften zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen gilt steuerlich ein Fremdvergleich, damit ein Geschäft nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis verursacht ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage und ein steuerlicher Zufluss beim Gesellschafter zu sehen ist. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter in diesem Falle Steuern aus Eigenmitteln bezahlen muss, die ihm liquiditiv gar nicht zugeflossen sind.
Verzicht auf den Future Service ist unproblematisch
In steuerlicher Sicht unkritisch ist eine Reduktion der Pensionszusage, wenn lediglich auf noch nicht erdiente Anwartschaften (Future Service) verzichtet wird (BMF, Schreiben vom 14.08.2012, Az. IV C 2 – S 2743/10/10001:001, Abruf-Nr. 122641). Hier erfolgt keine außerbilanzielle Korrektur. Ist der Geschäftsführer-Gesellschafter jedoch schon nahe am Pensionsalter, ist also der überwiegende Teil der Zusage bereits erdient, so ist der Spielraum für einen solchen Verzicht jedoch gering.
Soll die Zusage aber so weit reduziert werden, dass in erdiente Anwartschaften (Past Service) eingegriffen wird, ist dies nur dann betrieblich veranlasst möglich, wenn man glaubhaft darlegen kann, dass der Verzicht nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies wird etwa dann regelmäßig unterstellt, wenn der Verzicht der Abwendung einer Insolvenz dient, so hat etwa das Finanzgericht Baden-Württemberg am 26. Februar 2024 geurteilt (Az. 10 K 1444/22, Abruf-Nr. 246308).
In der Praxis wird ein Verzicht im Bereich des Past Service regelmäßig auch nur in sehr angespannten Situationen verfolgt, wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht und eine Insolvenz unbedingt abgewendet werden soll.
Bedacht werden sollte auch immer, dass die Pensionszusage häufig eine maßgebliche Säule seiner Altersversorgung darstellt. Wird diese reduziert, wirkt sich das nachhaltig auf seine wirtschaftliche Situation im Alter aus.
Fazit: Ein Verzicht auf den bereits verdienten Teil der Pensionszusage ist regelmäßig steuerlich nicht opportun. Und allein der Verzicht auf den sogenannten Future Service mildert zwar die zukünftigen Belastungen der Gesellschaft, führt aber in
Krisensituationen regelmäßig nicht zum erhofften Ergebnis.
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