Güterstandsschaukel: Wie Eheleute die Schenkungssteuerfalle umgehen können Politik & Wirtschaft | 11.12.2017 | Mathias Hecht

Der Fiskus legt sich auch ins Ehebett: Finanzbeamte achten mehr und mehr auf unentgeltliche Zuwendungen oder Schenkungen zwischen Ehegatten. Auch gar nicht beabsichtigte Schenkungen können zu einem Schenkungssteuerproblem werden.

Beispiele für solch unbeabsichtigte Schenkungen sind etwa der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie, obwohl der Kaufpreis nur von einem der Ehepartner gezahlt wird, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen durch einen Ehegatten für den anderen oder Einzahlungen von einem Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Konto. Überall dort kann die Schenkungssteuerfalle zuschnappen.

Denn wenn solche Zuwendungen nachträglich entdeckt werden, können sich Ehegatten in der Regel nicht auf die Festsetzungsverjährung berufen, da diese nach der Abgabenordnung nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Grundsätzlich fällt Schenkungssteuer unter Ehegatten allerdings erst an, wenn der alle zehn Jahre gewährte persönliche Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro überschritten wird.

Als mögliche Maßnahmen zur Vermeidung ungewollter Zuwendungen kommt zunächst eine Klarstellungsvereinbarung in Frage. Insbesondere bei Einzahlungen auf gemeinschaftliche Oder-Konten oder Depots kann durch eine Innenvereinbarung eine Schenkung vermieden werden: Die hälftige Zurechnung des Oder-Kontos kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Mathias Hecht ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer bei der Hecht Bingel Müller & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Freiburg.

Eine Innenvereinbarung sollte schriftlich dokumentiert werden. Es ist darüber hinaus zu empfehlen, mit der Klarstellungsvereinbarung lediglich die Vergangenheit zu bereinigen, aber künftig die gemeinschaftlichen Konten als Einzelkonten fortzuführen und wenn nötig wechselseitige Kontovollmachten einzuräumen.

Wenn eine Klarstellungsvereinbarung allein keinen Erfolg verspricht, kann die sogenannte Güterstandsschaukel helfen. Leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben während des Bestehens dieses Güterstandes unentgeltliche Zuwendungen getätigt, können sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich aufheben, Gütertrennung vereinbaren und die ungewollten Zuwendungen als Vorausempfänge auf die dann fällig werdende, aber nicht schenkungssteuerrelevante Ausgleichsforderung (Zugewinnausgleich) anrechnen.

Der fällige Zugewinnausgleich muss allerdings nach Maßgabe der zivilrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielräume ermittelt werden, damit dieser schenkungssteuerfrei bleibt. Danach steht es den Ehegatten frei, wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück zu schaukeln.

Somit können bereits unter Lebzeiten erfolgte Schenkungen in einen nicht schenkungssteuerrelevanten Zugewinnausgleich transformiert werden. Der Bundesfinanzhof hat die Güterstandsschaukel steuerlich gebilligt.

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