Große Entlastung: Wirtschaftsprüfer Mathias Hecht über neue Regelungen bei PV-Anlagen Wirtschaft | 29.03.2023 | Mathias Hecht

Um die Klimakrise zu verlangsamen und eine sichere Energieversorgung für die Zukunft zu gewährleisten, muss der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt werden. Kein gutes Beispiel gibt da die Landesregierung in Stuttgart ab, die zwar häufig Forderungen formuliert, aber auf ihren eigenen 8000 Dächern nur 222 Solaranlagen installiert hat. Aber: Die Änderungen im Steuerrecht des Bundes bieten seit Jahresbeginn zahlreiche Vergünstigungen und bauen auch bürokratische Hindernisse ab. Das begrüßen wir, der Gesetzgeber könnte es den Betreibern aber noch leichter machen.

Nach dem im vergangenen Dezember beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 bleiben – rückwirkend zum 1. Januar 2022 –Einnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen bis maximal 30 Kilowattpeak (kWp) steuerfrei. Gleiches gilt auch für die Stromentnahmen. Egal übrigens, wofür dieser Strom genutzt wird. Korrespondierend hierzu entfällt natürlich auch der Abzug von Betriebsausgaben. Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Anlagen, sondern (mit Wirkung ab 2022) auch für bereits bestehende.

Mathias Hecht

Mathias Hecht: ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter bei der Hecht Bingel Müller & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Freiburg.

Die ertragsteuerlichen Erleichterungen beschränken sich dabei auf Anlagen mit bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (etwa Carports, Garagen) sowie auf 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden. Zudem gibt es eine Höchstgrenze von 100 kWp für jeden Steuerpflichtigen. Hierauf ist beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen zu achten.

Außerdem fällt seit Jahresbeginn die Umsatzsteuer für die Lieferung und den Aufbau von PV-Anlagen mit höchstens 30 kWp, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden, komplett weg. Das gilt auch für PV-Anlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen.

Dadurch werden Solaranlagen im Einkauf deutlich günstiger als zuvor. Der Nullsteuersatz gilt auch für Solarmodule, Batteriespeicher und andere wesentliche Komponenten. Zudem entfällt eine Versteuerung des Eigenverbrauchs als unentgeltliche Wertabgabe.

Und: Jede ans öffentliche Netz angeschlossene Anlage kann nach dem Erneuerbare-Enegien-Gesetz (EEG) zusätzlich von einer Fördervergütung profitieren. Mit dem 1. Januar wurden die Vergütungssätze sowohl für Anlagen mit Eigenversorgung und Netzeinspeisung als auch für Anlagen mit Volleinspeisung erhöht – egal, ob die PV-Anlage auf dem Dach steht oder in der Freifläche gebaut wird.

Bisher war eine eigene PV-Anlage stets mit viel Bürokratie und erheblichem steuerlichen Aufwand verbunden. Der Betrieb einer PV-Anlage wurde steuerlich als Gewerbebetrieb gewertet. Mit allen bürokratischen und steuerlichen Folgen. Die steuerlichen Änderungen stellen jetzt für die Solaranlagenbetreiber eine große Entlastung dar. Es gibt aber weiter viele außersteuerliche Hürden. Neben der Meldung an das Marktstammdatenregister oder der Anmeldung beim örtlichen Energieversorger machen komplizierte Förderanträge die Beauftragung von externen Beratern weiterhin notwendig.

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