Baurechtler können Risiken von Generalunternehmern minimieren Bauen & Wohnen | 05.09.2018 | Lars Bargmann

Der Bauboom bringt immer mehr ausländische Arbeiter auf die Baustellen. Die personellen Engpässe bei Handwerksfirmen führen mitunter zu einer Kaskade von Subunternehmern. Der Auftraggeber weiß zuweilen gar nicht mehr, wer da für wen auf „seiner“ Baustelle agiert. Das kann schlimme Folgen haben.

Bei der Staufener Baurechtsspezialisten-Kanzlei Steiger, Schill & Kollegen häufen sich daher die Anfragen von Unternehmern, ihre in die Jahre gekommenen Werkverträge gründlich zu überarbeiten. „Was muss ein Generalunternehmer alles kontrollieren, um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und möglichen Schaden abzuwenden“, fasst Martijn Stolte das Arbeitsfeld zusammen.

Da ist etwa das Arbeitnehmerentsendegesetz. Im Prinzip haftet ein Bauherr oder Generalunternehmer auch dafür, dass der Subunternehmer des Subunternehmers des Subunternehmers seine Mitarbeiter korrekt bezahlt. Denn wenn am Ende der Kette ein Arbeitnehmer behauptet, nicht ausreichend entlohnt worden zu sein, kann er sich direkt an den GU wenden und der muss dann beweisen, dass er entweder doch ausreichend bezahlt worden ist – oder für den Schaden aufkommen, wenn er diesen nicht auf andere Mitglieder der Kette übertragen kann. „Im Prinzip kann der GU seinen Auftragnehmer erst dann vollständig bezahlen und auch alle Bürgschaften zurückgeben, wenn der Auftragnehmer ihm durch Lohnauszahlungsbestätigungen nachgewiesen hat, dass allen Arbeitnehmern korrekte Nettolöhne bezahlt worden sind“, so Stolte. Denn die grundsätzliche Bürgenhaftung des GU sei allein durch vertragliche Regelungen nicht aus der Welt zu schaffen.

Auf die Spitze getrieben hieße das, dass an der Baustelle ein Pförtner sitzt, der als Ticket für den Arbeitsplatz eine Lohnbestätigung unterzeichnen muss, andernfalls darf er wieder nach Hause gehen. Das ist in der Realität aber ja eher ein Witz. Zudem kann der Generalunternehmer ohne Subunternehmer gar nichts machen. Beide sitzen – wenn auch einer backbord und einer steuerbord – im selben Boot.

Bei EU-Ausländern ist das meistens unproblematisch, anders aber etwa in Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder der Türkei. Hier geht es zunächst um die Aufenthaltstitel, entsprechende Werkverträge mit Unternehmen aus diesen Ländern muss die Arbeitsagentur in Stuttgart genehmigen. Die Behörde gibt dann Werkvertragsarbeitnehmerkarten aus, die den deutschen Botschaften in diesen Ländern vorgelegt und später auf der Baustelle auch am Mann sein müssen.

Nicht nur bei den Nettolöhnen, auch beim Bezahlen von Sozialabgaben sind Bauherren/GUs für Dritte haftbar. „Es ist sicher ratsam, bevor Baustellen eröffnet werden, sich in allen vertraglichen Dingen anwaltliche Hilfe zu holen“, sagt Nicolas Schill. Andernfalls kann es für den GU teuer werden. 

Foto: pixabay