Business-Kolumne: Von Fahrtenbüchern bis Gesellschafterdarlehen 4Literatur & Kolumnen | 18.04.2018 | Erik Herr

Der Freiburger Steuerberater Erik Herr ist ein Routinier im Geschäft. Für die bib-Leser berichtet er in jeder Ausgabe über Nützliches und Kurioses, Aktuelles und Steuerbares.

Fahrtenbuch Wir haben inzwischen selbst ein digitales Fahrtenbuch im Einsatz und sind damit sehr zufrieden. Die Fahrten werden automatisch aufgezeichnet und können bis zu sieben Tage bearbeitet und mit Geschäftspartnern hinterlegt werden. Sind die einmal angelegt, schlägt das System sie bei identischem Ziel (GPS-Daten) automatisch vor.

Betriebliche Elektrofahrräder oder E-Dienstwagen Grundsätzlich zählt die Überlassung zur privaten Nutzung zum Arbeitslohn. Den Privatanteil können Mitarbeiter über ein Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Regel ermitteln und müssen diesen geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen. Stellt der Arbeitgeber eine Lademöglichkeit, ist diese aber steuerfrei. Auch von Mitarbeitern getragene Stromkosten können Unternehmer steuerfrei erstatten.

Arbeitszimmer oder Betriebsstätte Sind betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, werden sie nur dann als Betriebsstätte anerkannt, wenn sie nach außen erkennbar (Schilder am Eingang) für Publikumsverkehr vorgesehen sind oder Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht zur Familie zählen.

Verluste aus Gesellschafterdarlehen Nach aktueller BFH-Rechtsprechung sollen Verluste aus ab dem 27. September 2017 einbezahlten Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften bei einer Insolvenz keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr sein. Bis dahin geleistete eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen können aber weiter berücksichtigt werden. Dokumentieren Sie deshalb Ihre Einzahlungen genau. Ob dieses Urteil einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, wagen wir zu bezweifeln, da es sich ja letztlich um tatsächlich entstandene Verluste handelt!

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