Steuern: Stellt der BFH sich gegen das Gesetz? Kultur | 02.12.2016

 
Der Freiburger Steuerberater Erik Herr ist ein Routinier im Geschäft. Für die bib-Leser berichtet er in jeder Ausgabe über Nützliches & Kurioses, Aktuelles & Steuerbares.
 

 
Erhöhung einer Pensionszusage an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Eine Erhöhung wird vom Finanzamt nur noch akzeptiert, wenn Sie mindestens zehn Jahre vor dem „normalen“ Eintritt in den Ruhestand erfolgt!
 
Gebäudesanierung – anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ im Einkommensteuergesetz (EStG) für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen auch reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. In diesen Fällen wurden etwa Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht, energetische Verbesserungen als auch Schönheitsreparaturen durchgeführt. Gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 1a EStG liegen sogenannte „anschaffungsnahe“ Anschaffungskosten vor, die dann nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden und die Nettokosten 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
 
Da der BFH nun aber auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ zählt, stellt er sich unseres Erachtens gegen die Gesetzesformulierung. Zugunsten unserer Mandanten werden wir deshalb vorerst diese Einzelfallentscheidungen nicht anwenden, sondern uns auf den oben angeführten Paragrafen berufen.
 
Text: www.herr-stb.de / Foto: © privat