Streck-Workshop: Die Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes und seine Auswirkungen Politik & Wirtschaft | 29.05.2018 | bib

Nach der gelungenen Premiere im Vorjahr traf sich Anfang Mai nun zum zweiten Mal die verladende Industrie in der Freiburger Niederlassung von Streck Transport, um die Auswirkungen aus den Änderungen zum Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu besprechen.

Schon beim ersten Treffen wichtiger Verlader Südbadens war klar, dass diese in erheblichem Maße auf eine sichere Lieferkette einwirken werden. Erneut konnte Streck-Geschäftsführer Ralph Diringer beim Workshop auf die Unterstützung des Luftfahrtbundesamtes zählen.

Gerade in einer solch wichtigen Runde mit der verladenden Industrie Südbadens und dem Gastgeber Streck Transport hat das Wissen von Behördenvertretern um die praktische Umsetzung einen ganz besonderen Stellenwert. Denn vor der Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes im Februar 2017 bestanden grundsätzlich andere Voraussetzungen für die Beteiligten im Rahmen von Exporten nach Übersee per Luftfracht.

Bisher konnte bei Einstellungen oder Beschäftigung von Mitarbeitern in luftsicherheitsrelevanten Bereichen oder auch bei Tätigkeiten im Bereich von Zugangskontrollen in solche Bereiche und Sicherheitskontrollen an Fracht und Post auf eine innerbetriebliche „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ zurückgegriffen werden. Hierbei wurden die Mitarbeiter vor dem Einsatz in diesen sensiblen Bereichen geprüft und taggenau auf die vergangenen fünf Jahre der jeweilige Lebenslauf angeschaut. Erst wenn es dabei keine negativen Erkenntnisse gab, konnte der Mitarbeiter nach Vorgaben aus dem LuftSiG geschult werden und seine Arbeit aufnehmen.

Eine der wichtigsten Änderungen war die Streichung dieser beschäftigungsbezogenen Überprüfung und die Anforderung seit dem 4. März 2018, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in solchen Bereichen zwingend eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen mussten. Diese wiederum ist deutlich umfangreicher und wird durch das Regierungspräsidium in Stuttgart ausgestellt.

Hintergrund ist ein genaues „Durchleuchten“ von Mitarbeitern in punkto möglicher Straffälligkeiten in den vergangenen zehn Jahren. Hinzu kam noch, durchaus zum Ärger von einigen Betrieben, dass seitens des Regierungspräsidiums eine Zentralisierung nach Stuttgart umgesetzt wurde und der Antrag nun nicht mehr vor Ort, etwa in Freiburg eingereicht werden konnte. Die Folge: Lagen die Ergebnisse der Überprüfungen bislang innerhalb weniger Wochen vor, liegt nun die Wartezeit bei durchschnittlich drei bis sechs Monaten.

Philipp Naumann, Logistikleiter Bucher Hydraulics (l.), und Streck-Geschäftsführer Ralph Diringer.

Phasenweise war bei der zuständigen Behörde unweigerlich anhand der Flut der Anträge „Land unter“ und viele tausende von Anträgen konnten nur noch schleppend bis massiv verzögert abgearbeitet werden. „Für hunderte von exportierenden Unternehmen eine schier unerträgliche Last“, so Diringer.

Für eine weitere Verschärfung sorgte das LuftSiG mit der neuen und deutlich strengeren Regelung in Sachen Fremdpersonal: Denn hier wurde festgelegt, dass insbesondere bei den Beteiligten der sicheren Lieferkette Personal von anderen Unternehmen im Rahmen solch sicherheitsrelevanter Tätigkeiten dem eigenen Personal gleichzusetzen ist. Mit Blick auf die sichere Lieferkette seien diese Neuerungen zwar zunächst durchaus als positiv zu bewerten, allerdings sei es versäumt worden, bei den ausführenden Behörden entsprechende Kapazitäten zu schaffen, um dem Ansturm auf diese Zuverlässigkeitsüberprüfungen in einem Zeitfenster von vier Wochen gerecht zu werden.

Noch schwieriger stehe es um die Änderungen durch den § 9a im LuftSiG, in dem nun erstmals auch die sogenannten „Transporteure“, sprich in der Regel das LKW-Unternehmen, welches die Frachtsendung beim bekannten Versender übernimmt, ebenfalls eine behördliche Zulassung anstreben müssen.

Große Dienstleister wie Streck Transport sind bereits seit vielen Jahren behördlich zugelassen und erfüllen alle notwendigen Voraussetzungen. Aber es geht bei dieser gesetzlichen Änderung auch um die Sub-Unternehmer, sprich Abholfahrer, die bisher lediglich einer recht einfachen europäischen Regelung unterlagen. Crux an dieser Thematik: Nur deutsche Transporteure unterliegen dieser verschärften Vorgabe, ausländische können weiter mit der vereinfachten europäischen Regelung in Deutschland arbeiten.

„Als kritisch waren stets die Fahrer und Abholfahrzeuge zu sehen, genau an der Stelle greifen die gesetzlichen Änderungen aber nicht oder nur bedingt“, stellt Diringer fest. Wenn nun ein Unternehmen eine sichere Luftfracht von einem bekannten Versender übernimmt, braucht es selbst eine behördliche Zulassung und zudem muss der Fahrer zuverlässigkeitsüberprüft sein sowie eine entsprechende Schulung vorweisen können.

Diese Nachweise muss ein Fahrer mit sich führen, um sie bei einer behördlichen Kontrolle vorweisen zu können. Eine gesetzliche Verpflichtung für den Versender einer sicheren Luftfrachtsendung oder den abfertigenden Spediteur, dies zu überprüfen, besteht aber nicht. Ob nun der eigentliche Fahrer auf dem LKW allen gesetzlichen Vorgaben entspricht, stehe folglich in den Sternen. Behördliche Kontrollen dieser Fahrer von „zugelassenen Transporteuren“ werden angesichts der Vielzahl auf den deutschen Straßen wohl ein Wunschtraum bleiben. „Das ist ein trauriges Ergebnis einer ganz wichtigen Neuerung im LuftSiG“, so Diringer.

Zwischen Frustration und Ärmel hochkrempeln

Man hätte lediglich sowohl den bekannten Versender bei der Übergabe als auch den Spediteur im Rahmen der Annahme verpflichten müssen, diese Überprüfung vorzunehmen und zu dokumentieren, um hier ein gutes Ergebnis zu erreichen: „Hätte man an der Stelle besser mal die Profis gefragt.“

Des Weiteren wurde im Workshop Luftsicherheit auch das Thema der Haftung bei nachträglichen Kontrollen an Frachtsendungen beleuchtet. Ein durchaus zentrales Thema angesichts immer noch wackeliger Strukturen in der sicheren Lieferkette.

Es ist rechtlich noch unklar, ob es sich bei solchen Kontrollen an Frachtsendungen durch einen Spediteur um eine sogenannte „speditionelle Nebenpflicht“ handelt oder ob es eher als „speditionsuntypische Leistung“ einzustufen ist. Auch ist im Zusammenhang mit solchen Kontrollen durch Dritte immer die Frankatur und damit verbunden die jeweilige Rolle von Verkäufer und Käufer mit zu betrachten.

Am Ende dieses Workshops im Kundeninformationszentrum von Streck Transport standen weitere spannende Themen und neben einer spürbaren Portion Frustration auch der Wille aller Beteiligten, die Ärmel hochzukrempeln und die Herausforderungen anzunehmen.

Fotos: © Streck Transport